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Gebäudeenergiegesetz: Was ändert sich ab 2024?

(18.09.2023) Lange wurde darüber heiß diskutiert, nun ist die zweite Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (kurz: GEG) am 08. September 2023 vom Bundestag beschlossen worden. Doch was bedeutet das Gesetz eigentlich konkret für Eigentümer und die Bauherren der Zukunft? Wir klären auf.

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Was ist das Gebäudeenergiegesetz?

Die erste Version des Gebäudeenergiegesetzes ist am 01. November 2020 in Kraft getreten, die erste große Novelle am 01. Januar 2023. Das Gesetz regelt unter anderem die energetischen Anforderungen an Neubauten und Bestandshäuser (z.B. Dämmung und Wärmeschutz), die Erstellung und Verwendung von Energieausweisen sowie den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden.
 
Hierbei sind die übergeordneten Ziele der Bundesregierung, die Energieeffizienz von Immobilien zu erhöhen, den Energieverbrauch und den CO2 Ausstoß von Gebäuden zu reduzieren und den Einsatz erneuerbarer Energien zu fordern. Somit soll der Klimaschutz gestärkt und die Klimaziele der Bundesregierung im Gebäudesektor erreicht werden. 
Nachdem das Gesetz bereits zum Anfang des Jahres 2023 novelliert wurde, sind nun erneut Änderungen festgelegt worden, welche ab dem 01. Januar 2024 gelten. Ziel der zweiten Gesetzesnovelle des GEG ist es, die Dekarbonisierung des Heizungs- und Warmwassersektors schrittweise einzuleiten. Das heißt, fossile Brennstoffe (wie z.B. Öl oder Gas) sollen durch erneuerbare Energiequellen ersetzt werden, um Treibhausgasemissionen zu verringern oder sogar ganz zu vermeiden. Dies wird auch als Wärmewende bezeichnet. Doch was genau hat sich nun durch die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes geändert und was müssen Bauherren und Eigentümer wissen?

Das gilt ab 01. Januar 2024

Der Kernpunkt der zweiten Novelle des GEG: Neu eingebaute Heizungen sollen künftig mit einem Anteil von 65 % erneuerbarer Energie betrieben werden. Dies gilt ab 01. Januar 2024 erst einmal unmittelbar für Neubauten in Neubaugebieten (Bauantrag ab Januar 2024), nicht für bestehende Häuser oder Neubauten, die in Baulücken errichtet werden. Für Bestandsgebäude und Neubauten, die nicht in Neubaugebieten errichtet werden, gilt diese Vorgabe abhängig von der Gemeindegröße nach dem 30.06.2026 bzw. 30.06.2028.
 
  • In Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern: spätestens nach dem 30. Juni 2026
  • In kleineren Städten: spätestens nach dem 30. Juni 2028
 
Diese Fristen sind angelehnt an die Fristen der verpflichtenden kommunalen Wärmeplanung. Liegt vor den Stichtagen schon eine kommunale Wärmeplanung vor (wie z.B. Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder eines klimaneutralen Gasnetzes), gelten die neuen GEG-Vorschriften entsprechend früher. 
Auf den Punkt gebracht: Spätestens ab Mitte 2028 wird die Nutzung von mindestens 65 % erneuerbarer Energie für alle neuen Heizungen verbindlich. Wichtig ist hierbei das Wort “neue” Heizungen! Bestehende Heizungen betrifft die 65 %-Regelung nicht. Sie können zunächst auch noch nach den Stichtagen 01. Januar 2024,  30. Juni 2026 und 30. Juni 2028 mit bis zu 100 % fossiler Energie weiter betrieben werden.

Welche Heizungen darf ich in meinen Neubau ab 2024 setzen?

Der anfängliche Glaube, dass künftig nur noch mit  Wärmepumpe gebaut werden darf, stimmt so nicht! Denn neben der Wärmepumpe können Bauherren noch auf zahlreiche andere Heizsysteme zurückgreifen, die die 65 %-Regelung erfüllen. Hier eine Auflistung der ab 2024 zulässigen Heizsysteme:
 
  • Elektrische Wärmepumpe
  • Anschluss an ein Fern- oder Gebäudewärmenetz
  • Biomasseheizung: Holz, Pellets, Hackschnitzel
  • Stromdirektheizung (nur in gut gedämmten Gebäuden)
  • Heizung auf Basis von Solarthermie
  • Hybridheizung: Kombination aus Wärmepumpe oder Solarthermieheizung und Gas-/Ölheizung oder Biomasseheizung (z.B. Kaminofen) (mind. 65 % erneuerbare Energie-Anteil)
  • Gasheizungen, wenn ein Wasserstoffnetz geplant und die Gasheizung „H2-ready“ ist oder die Gasheizung mit mindestens 65 % nachhaltigem Biomethan oder biogenem Flüssiggas betrieben wird
 
 
Achtung: Die zuvor vorgesehenen Anforderungen an Biomasseheizungen (Pufferspeicher, Kombination mit Solar, Feinstaubfilter) sind entfallen. Holzheizungen dürfen in Neubauten und Bestandsgebäuden uneingeschränkt eingesetzt werden und sind für die Einhaltung der 65 %-Regelung sehr gut geeignet. Darunter zählen auch Kaminöfen, die z.B. in Kombination mit einer Wärmepumpe ein sehr effizientes und sicheres Heizkonzept ergeben, da man so unter anderem nicht nur von einem Energieträger abhängig ist. 

Was passiert mit Öl- oder Gasheizung in bestehenden Häusern?

Die gute Nachricht zuerst: Es gibt keine sofortige Austauschpflicht für ordnungsgemäß funktionierende Öl- und Gasheizungen in Bestandshäusern und die Geräte dürfen bei Bedarf sogar repariert werden! Heizungen, die vor 2024 eingebaut wurden oder werden, können noch bis zum 31. Dezember 2044 mit bis zu 100 % fossiler, also nicht erneuerbarer Energie betrieben werden. Ab 2045 dürfen Gebäude dann nur noch klimaneutral mit erneuerbaren Energien geheizt werden und auch Eigentümer von bestehenden Heizsystemen müssen aktiv werden und die Heizung austauschen oder nachrüsten. 
 
Doch was, wenn die bestehende Öl- oder Gasheizung irreparabel defekt ist und Eigentümer über eine Neuanschaffung nicht hinwegkommen? Hier ermöglicht das GEG pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen, um den Umstieg auf eine Heizung, die den GEG-Anforderungen entspricht, gut vorbereiten zu können (allgemeine Übergangsfrist von fünf Jahren bzw. 13 Jahren bei Gasetagenheizungen oder vertragliche Zusage für den Anschluss an ein Wärmenetz innerhalb von zehn Jahren). 
 
Wollen Eigentümer eine defekte Heizung gegen eine neue Öl- oder Gasheizungen austauschen und nicht auf ein anderes Heizsystem setzen, gelten folgende Regelungen:
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Öl- oder Gasheizungen, die zwischen dem 01. Januar 2024 und bis zum Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung (Mitte 2026 bzw. Mitte 2028) eingebaut werden: 
 
Liegt die Wärmeplanung der Kommune noch nicht vor, dürfen auch nach dem 01. Januar 2024 weiterhin neue Öl- und Gasheizungen eingebaut werden. Um jedoch auch bei Öl- und Gasheizungen, die ab dem  01.01.2024 eingebaut werden, den Weg Richtung klimafreundliches Heizen einzuschlagen, müssen diese ab dem Jahr 2029 stufenweise ansteigende Anteile von grünen Gasen oder Ölen verwenden. Der erneuerbare Anteil liegt im Jahr 2029 bei mind. 15 %, im Jahr 2035 bei mind. 30 %, im Jahr 2040 bei mind. 60 % und im Jahr 2045 bei 100 %. 
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Öl- oder Gasheizungen, die nach dem Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung eingebaut werden:
 
Auch wenn die Wärmeplanung der Kommune vorliegt, kann weiterhin eine Öl- oder Gasheizung eingebaut werden. Die neue Heizung muss allerdings mit 65 % grünem Gas (Biomethan, grüner/blauer Wasserstoff) bzw. grünem Heizöl betrieben werden. 
 
Ohne einen Anteil von 65 % erneuerbaren Energien können neue Öl- und Gasheizungen nur noch im Rahmen von Übergangsfristen oder im Härtefall eingebaut und betrieben werden. Nach der Frist muss jedoch auf eine Heizung mit 65 % erneuerbarer Energie umgestellt werden. 
Beispiel für Übergangsfristen: Wird im Zuge der kommunalen Wärmeplanung beispielsweise verbindlich vorgelegt, dass das Gasnetz auf Wasserstoff umgestellt wird und ist die 100 %-ige Umrüstung der neuen Gasheizung auf Wasserstoff möglich, kann die Gasheizung noch bis zur Umstellung komplett mit nicht-erneuerbaren Brennstoff betrieben werden. Auch wenn ein Vertrag mit einem Wärmenetzbetreiber abgeschlossen wurde, der den Anschluss an ein Wärmenetz innerhalb von maximal zehn Jahren zusagt, kann bis dahin noch eine Gasheizung zum Übergang eingebaut und betrieben werden (z.B. Miet-Gasheizung oder gebrauchte Heizung). Danach muss das Gebäude an das Wärmenetz angeschlossen werden.Scheitert der geplante Anschluss an ein Wasserstoffnetz, muss mit einer Übergangsfrist von drei Jahren auf eine 65 % erneuerbare Energie Heizung umgerüstet werden.
 
Gut zu wissen: Es gibt verschiedene Möglichkeiten, weiterhin neue Gas- oder Ölheizungen zu verwenden. Zum Beispiel können sie als Hybridlösungen in Verbindung mit einer Wärmepumpe oder einer Solarthermieanlage eingesetzt werden. Andere Optionen sind der Betrieb mit grünen Gasen oder übergangsweise im Rahmen der verschiedenen Übergangsfristen und Ausnahmen.

Welche Förderungen gibt es für den Heizungstausch in Bestandshäusern?

Wer sich ab 2024 für einen Heizungstausch im Bestandshaus entscheidet, kann eine Förderung von bis zu 70 % der Investitionskosten erhalten. Förderfähig sind Investitionskosten bis zu 30.000 Euro.
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Folgende Förderungen sind möglich und miteinander kombinierbar:
 
  • Grundförderung: 30 % der Investitionskosten
  • Geschwindigkeitsbonus: Für den Austausch einer alten fossilen Heizung gibt es bis einschließlich 2028 einen Geschwindigkeitsbonus von 20 % der Kosten. Der Bonus wird nach 2028 um drei Prozentpunkte alle zwei Jahre abgesenkt.
  • Einkommensabhängiger Bonus: zusätzliche 30 % der Investitionskosten für Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 Euro jährlich
  • Innovationsbonus: 5 % für die Nutzung von natürlichen Kältemitteln oder Erd, Wasser oder Abwasserwärme bei Wärmepumpen

Förderung “Klimafreundlicher Neubau”

Seit dem 01. März 2023 können Bauherren die Förderung “Klimafreundlicher Neubau” in Anspruch nehmen. Im Widerspruch zum überarbeiteten GEG erhalten Bauherren diese Förderung nur, wenn der Neubau nicht mit Öl, Gas oder Biomasse beheizt wird. Ob die KfW Förderung noch angepasst wird, nachdem das GEG auch Biomasseheizungen und Heizungen mit fossiler Energie im Zuge der 65 %-Regelung erlaubt, ist zu erwarten, aber noch unklar.
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Wichtig zu wissen ist, dass der vorsorgliche Einbau eines Schornsteins nicht zu einem Förderausschluss führt! Nach Ablauf der Förderung (oder wenn die KfW Förderung an das neue GEG angepasst wird), kann der Schornstein dann für die verschiedensten Heizsysteme flexibel eingesetzt werden. 
 
Sie wollen zukünftig z.B. einen Kaminofen für mehr Gemütlichkeit, Behaglichkeit und Versorgungssicherheit in den eigenen vier Wänden? Dann denken Sie voraus und bauen Sie von Anfang an mit Schornstein!
 
Sie wollen flexibel bleiben und sich die Möglichkeit, später auf einen anderen Energieträger umzusteigen offenhalten? Dann bauen Sie von Anfang an mit Schornstein. Denn ein Schornstein bietet eine große Bandbreite an Anschlüssen. So können Sie nicht nur die Sicherheit erhöhen und im Ernstfall schnell den Energieträger wechseln, Sie erhöhen damit auch den Wiederverkaufswert Ihrer Immobilie.
Update zur KfW Förderung (27.05.2024): Seit Ende Mai 2024 können Bauherren wieder durchatmen, denn nach langer Wartezeit wurde die KfW Förderung nun endlich an das Gebäudeenergiegesetz angepasst. Wie die überarbeiteten FAQs der KfW-Website zeigen, führt der Einbau und der Betrieb einer Holzfeuerstätte nicht mehr zum Förderausschluss! Die Voraussetzung ist, dass der Kaminofen bei der Berechnung zum Wärmebedarf keine Berücksichtigung findet. Der Ofen soll demnach nur als sekundäre Wärmequelle und nicht als primäre Heizung eingesetzt werden. Des Weiteren gilt, dass die Kosten für den Einbau eines Kamin­ofens und eines Schornsteins nicht gefördert werden. 

Alle Bauherren die bereits einen Antrag zur KfW Förderung gestellt haben, bei denen jedoch noch keine Bestätigung nach Durch­führung (BnD) ausgestellt wurde, profitieren von der neuen Auslegung und können ohne jedliche Benachteiligung mit Kaminofen planen und bauen.

Schiedel empfiehlt: Setzen Sie auf hybride Heizansätze

Hybride Heizansätze - wie Wärmepumpe und Kaminofen - sorgen dafür, dass Sie die Unabhängigkeit und die Sicherheit in Ihren eigenen vier Wänden erhöhen, indem Sie sich nicht nur auf einen Energieträger verlassen. Gerade in diesen geopolitisch unruhigen Zeiten erleben wir, wie anfällig unsere Energieversorgung ist und auch, dass Sonne und Wind als alleinige Stromerzeuger für ein Industrieland nicht ausreichen. Eine dezentrale und autarke Selbstversorgung, die Bauherren und Hauseigentümer die Möglichkeit bietet, sich unabhängig versorgen zu können, ist heutzutage essentiell. Mit einem holzbetriebenen Kaminofen stellen Sie die Notversorgung in Ihrem Eigenheim im Ernstfall sicher. Denn als heimischer, nachwachsender Rohstoff ist Holz regional und dauerhaft verfügbar und sichert eine Heizmöglichkeit auch bei Stromausfall oder Energieembargo.
Außerdem erhöht ein Kaminofen die Effizienz Ihrer Wärmepumpe! Denn die Wärmepumpe kann durchaus auch zum kostspieligen Stromfresser werden, z.B. dann, wenn es draußen sehr kalt ist und die Wärmepumpe die Wärme vorrangig über die elektrische Zusatzheizung mittels Heizstab liefern würde. Mit einem Kaminofen als zusätzliche Wärmequelle können Sie dem entgegenwirken. Denn bei niedrigen Außentemperaturen (auch bei plötzlichen Temperaturstürzen!) kann die Feuerstätte schnell und effizient die Raumtemperatur erhöhen. Dadurch wird der Elektroheizstab der Wärmepumpe entlastet, deren Jahreseffizienz enorm gesteigert und Ihre Stromkosten deutlich reduziert. 
 
Deshalb: Bauen Sie mit Schornstein und halten Sie sich so die Möglichkeit offen, jederzeit einen Kaminofen für mehr Sicherheit, Unabhängigkeit und Wirtschaftlichkeit anschließen zu können! Der Schornstein ist ein zentrales Bauelement, welches die Sicherheit gibt, für alle Zeiten abgesichert zu sein.

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