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Veraltete Kaminöfen müssen bis Ende 2024 ausgetauscht oder nachgerüstet werden: Ist Ihr Ofen betroffen?

Über drei Millionen Holzfeuerstätten in deutschen Haushalten, die derzeit für wohlige Wärme sorgen, verlieren Ende 2024 ihre Betriebserlaubnis. Das bedeutet, dass diese entweder außer Betrieb genommen, nachgerüstet oder ersetzt werden müssen. Kein Wunder also, dass das Thema "Ofen-Austauschpflicht" aktuell intensiv diskutiert wird. Haushalte stehen vor der Aufgabe, herauszufinden, ob ihr Ofen von dieser Regelung betroffen ist und welche Maßnahmen erforderlich sind. Ob es um Stilllegung, Nachrüstung oder den Kauf eines neuen Ofens geht – wir helfen Ihnen und klären, ob Ihr Kaminofen betroffen ist und welche Schritte Sie unternehmen sollten.

© Freepik - Racool studio

Welches Gesetz regelt die “Ofen-Austauschpflicht”

In Deutschland wird der Betrieb von Kaminöfen in Haushalten überwiegend durch die Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) geregelt. Besonders die 1. und 4. BImSchV enthalten Richtlinien zur Emissionskontrolle und zum Schutz der Luftqualität im Zusammenhang mit der Nutzung von Holzfeuerstätten. Diese Verordnungen legen unter anderem fest, dass veraltete Kaminöfen (Kaminöfen, die vor der Einführung der BImSchV auf den Markt kamen) ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr betrieben werden dürfen. Mit dem 31.12.2024 ist wieder so ein Stichtag erreicht.

Welche Regeln sollten Sie kennen

Für bestehende Einzelraumfeuerstätten wie Kaminöfen und ähnliche Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mindestens vier Kilowatt wurden Emissionsgrenzwerte eingeführt, die ab einem bestimmten Stichtag eingehalten werden müssen. Der relevante Stichtag hängt vom Jahr der Typenprüfung des Kaminofens ab.
 
  • Kaminöfen, die zwischen dem 1. Januar 1985 und dem 31. Dezember 1994 geprüft wurden und die festgelegten Grenzwerte nicht einhalten, mussten bereits bis zum 31. Dezember 2020 nachgerüstet, ausgetauscht oder außer Betrieb genommen werden - diese Frist ist also schon verstrichen.
  • Für Öfen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 geprüft wurden und die Grenzwerte von 0,15 g/m³ Staub und 4 g/m³ Kohlenmonoxid nicht erfüllen, gilt die Frist bis zum 31. Dezember 2024. Diese Öfen dürfen ab dem 01. Januar 2025 also nicht mehr betrieben werden und müssen bis dahin nachgerüstet, ausgetauscht oder außer Betrieb genommen werden.
Alle Öfen, die ab dem 22. März 2010 geprüft wurden, unterlagen bereits beim Markteintritt den strengeren Emissionsgrenzwerten der BImSchV, die an diesem Tag in Kraft getreten ist. Diese Öfen sind somit nicht von der Austauschpflicht betroffen.
Nicht jede Feuerstätte ist von der Regelung der “Ofen-Austauschpflicht” betroffen. Ausnahmen gelten für:
 
  • Offene Kamine, die nur gelegentlich genutzt werden,
  • historische Kaminöfen,
  • Herde oder Backöfen, die zur Zubereitung von Speisen verwendet werden,
  • Grundöfen oder handwerklich errichtete Kachelöfen,
  • Feuerstätten, die die einzige Wärmequelle des Hauses darstellen.

Wie stelle ich fest, ob meine Feuerstätte betroffen ist?

Um herauszufinden, ob Ihr Kaminofen von den neuen Regelungen betroffen ist, werfen Sie einen Blick auf das Typenschild Ihres Ofens. Es befindet sich meist auf der Rückseite des Geräts oder im Aschekasten. Darauf finden Sie das Datum der Inbetriebnahme und die Emissionswerte des Ofens. Liegt das Datum der Typenprüfung vor dem 22. März 2010 sollten Sie sich im nächsten Schritt die Emissionswerte ansehen.

Hier sind die Staub (PM) und CO-Werte relevant. Es gilt nun zu prüfen, ob diese Werte unter der geforderten Grenzwerten liegen: <0,15 Gramm PM und <4,0 Gramm CO. Wenn ja, dann ist Ihr Ofen von der Austauschpflicht nicht betroffen. Wenn die Werte über der Grenzlinie liegen, dann verliert Ihr Ofen Ende 2024 die Betriebserlaubnis und Sie müssen tätig werden.

Tipp: Fehlt das Typenschild oder finden Sie keine Informationen, kann Ihnen auch Ihr Schornsteinfeger weiterhelfen, der die Daten Ihrer Anlage normalerweise im Kehrbuch vermerkt hat. Allgemein empfehlen wir, immer mit dem Schornsteinfeger Rücksprache zu halten und sich dessen Meinung einzuholen.

Auf den Punkt gebracht: Einzelraumfeuerstätten, die vor dem 22. März 2010 geprüft wurden, dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn sie die Grenzwerte von 0,15 g/m3 Staub und 4 g/m3 Kohlenmonoxid nicht überschreiten.

Optionen, wenn Ihr Ofen betroffen ist

Wenn Ihr Ofen von der Austauschpflicht betroffen ist, stehen Ihnen vier Handlungsoptionen zur Verfügung: Austausch des Ofens, Nachrüstung der Feuerstätte, Erhalt einer Ausnahmegenehmigung durch eine Einstufungsmessung oder Stilllegung des Ofens.
Der raumluftunabhängige Kaminofen SIRIUS 3.1
1. Austausch des Ofens: Der Austausch der alten Feuerstätte gegen eine neue, effizientere Anlage, die wesentlich sauberer verbrennt, ist eine sinnvolle Option. Es hat sowohl Vorteile für die Umwelt als auch für den Betreiber selbst (z.B. geringerer Holzverbrauch, bessere Sicht auf das Flammenspiel etc.). 

Für diejenigen, die sich für eine Neuanschaffung entscheiden, bietet Schiedel die SIRIUS und SARGAS Öfen an. Diese Feuerstätten vereinen modernes Design mit höchsten Umweltstandards und Energieeffizienz. Die SIRIUS und SARGAS Öfen sind jeweils in zwei verschiedenen Ausführungen erhältlich. Außerdem sind sie mit der neuesten Verbrennungstechnologie ausgestattet, die für eine saubere und effiziente Nutzung des Brennstoffs sorgt. Dadurch können nicht nur Heizkosten gesenkt, sondern auch die Umwelt geschont werden und Sie sind für die Zukunft bestens ausgestattet.

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ePURO DOOR Feinstaubabscheider eingebaut in Schacht mit Steuerung
2. Nachrüstung: In vielen Fällen reicht es, einen elektrostatischen Partikelabscheider nachzurüsten, um den Feinstaub im Abgas zu reduzieren und somit die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Dies hat den Vorteil, dass Sie Ihre Feuerstätte behalten können. Im Vergleich zum Ofentausch ist die Nachrüstung zudem eine günstigere Alternative.

Auch für diese Option hat Schiedel passende Produkte im Sortiment: die elektrostatischen Feinstaubabscheider der ePURO-Serie. Diese können entweder in die Reinigungstür im Dachgeschoss (ePURO DOOR) oder an der Schornsteinmündung (ePURO TOP) platziert werden. In beiden Fällen führt der ePURO zur effektiven Reduzierung von Rauchgaspartikeln – bis zu 90 % bei der Holzbrandfeuerung. Damit bleibt Ihr Ofen auch nach 2024 gesetzeskonform und umweltfreundlich.

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3. Erhalt einer Ausnahmegenehmigung durch eine Einstufungsmessung: Der Schornsteinfeger kann Ihre Feuerstätte überprüfen und feststellen, ob sie die Grenzwerte entgegen den Werten auf dem Typenschild doch einhält. Hierbei wird Ihr Ofen angeheizt und die relevanten Werte im Abgas gemessen. Bleiben die Werte unter den festgelegten Grenzwerten, dürfen Sie den Ofen weiterhin betreiben.

4. Stilllegung: Wenn keine der oben genannten Lösungen infrage kommt, müssen Sie den Ofen stilllegen, um Strafen zu vermeiden.

Ignorieren Sie die Regelung nicht!
Sollte der Schornsteinfeger nach Ablauf der Frist feststellen, dass ein betroffener Ofen weiterhin betrieben wird, kann dies ein Bußgeld nach sich ziehen. Zudem könnte der Versicherungsschutz entfallen, falls durch den Betrieb ein Schaden verursacht wird.

Sind die KINGFIRE Kaminöfen von Schiedel von der Austauschpflicht betroffen?

Besitzer eines KINGFIRE-Kaminofens von Schiedel können sich entspannen. Diese Öfen erfüllen bereits die derzeit geltenden Emissionsvorgaben und müssen weder ausgetauscht noch nachgerüstet werden.

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